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Bedingungen der Zusammenarbeit

ALLGEMEINEN BEDINGUNGEN FÜR LIEFER- ODER BAUARBEITSVERTRÄGE ODER ÜBER ANDERE DIENSTLEISTUNGEN DES UNTERNEHMENS PRZEDSIĘBIORSTWO HANDLOWO-USŁUGOWE [Handels- und Dienstleistungsunternehmen] ZIBI ZBIGNIEW PANEK MIT SITZ 34-300 BIELSKO BIAŁA,
UL. PIEKARSKA 130, Ust-IdNr. PL5471077051

§ 1

Diese Allgemeinen Bedingungen für Verträge gelten für alle von P.H.U. ZIBI Zbigniew Panek ausgeführten Arbeiten, sei es in Form von Bauarbeiten, Werkverträgen oder Auftragsverträgen, sowie für Lieferverträge, sofern die Parteien keine gesonderte schriftliche Vereinbarung schließen, die die Regeln für die Ausführung von Arbeiten bestimmt.

§ 2

Wenn die Parteien einen Vertrag über die Ausführung von Arbeiten durch das Unternehmen P.H.U. ZIBI Zbigniew Panek schließen, sei es auf dem Korrespondenzweg oder direkt, gelten die vorliegenden Allgemeinen Bedingungen, sofern keine anderen Bedingungen für die Ausführung von Arbeiten als diese Allgemeinen Bedingungen vereinbart wurden.

Der Auftraggeber wird über den Inhalt der Allgemeinen Vertragsbedingungen informiert, da Informationen über ihr Bestehen in jedem von den Parteien ausgetauschten elektronischen oder schriftlichen Brief enthalten sind und der Inhalt der Allgemeinen Vertragsbedingungen auf der Website von P.H.U. ZIBI Zbigniew Panek veröffentlicht wird.

§ 3

Eine detaillierte Beschreibung des Bestellungsgegenstandes bildet die Technische Dokumentation, die Technische Spezifikation und die zwischen den Parteien ausgetauschte Korrespondenz. Der Auftraggeber sorgt für die Überwachung der Arbeiten durch eine Person, die über geeignete Qualifikationen und Genehmigungen sowie Vollmachten des Auftraggebers verfügt. Falls es erforderlich ist, zusätzliche Arbeiten auszuführen, erteilt der Auftraggeber den Auftrag schriftlich unter Angabe des Umfangs der Arbeiten, und PHU ZIBI bestätigt die Möglichkeit der Ausführung zusätzlicher Arbeiten, wobei diese Arbeiten unter den gleichen Bedingungen wie die Arbeiten, die Gegenstand dieses Vertrages sind, ausgeführt werden. PHU ZIBI kann mit den gegenständlichen Arbeiten einen anderen Subunternehmer mit schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers beauftragen.

§ 4

Die von P.H.U. ZIBI Zbigniew Panek ausgeführten Arbeiten werden auf eine der folgenden Weisen abgerechnet.

a/ Auf der Grundlage der geleisteten Arbeitszeit in Form einer Anwesenheitsliste am Ort der Arbeitsausführung, die von jedem Arbeitnehmer, der die Arbeiten durchführt, unterzeichnet und jeden Tag von einem Vertreter des Auftraggebers bestätigt wird, und der Auftraggeber verpflichtet sich, seinen Vertreter zu benennen, der jeden Tag am Ort der Arbeitsausführung erreichabr ist und befugt ist, im Namen des Auftraggebers Willenserklärungen abzugeben.

b/ Auf der Grundlage einer Pauschale, d.h. des Gesamtpreises für alle zu erbringenden Arbeiten, dann erfolgt die Abnahme nach Abschluss der Arbeiten oder teilweise, wenn die Parteien dies voraussehen, und wenn die Durchführung zusätzlicher Arbeiten erforderlich ist, wird der für alle Arbeiten fällige Betrag um den im Voraus festgelegten Preis erhöht, wenn die Parteien die Notwendigkeit der Durchführung solcher Arbeiten nicht vorausgesehen haben und nicht voraussehen konnten.

c/ Abrechnung auf der Grundlage des Kostenvoranschlags der ausgeführten Arbeiten, dann verpflichtet sich P.H.U. ZIBI Zbigniew Panek, unmittelbar nach Unterzeichnung des Abnahmeprotokolls den Kostenvoranschlag der ausgeführten Arbeiten gemäß den vor Beginn der Arbeiten durch die Parteien vereinbarten Sätzen vorzulegen.

§ 5

Für die ausgeführten Arbeiten erhält der Auftragnehmer eine Vergütung in der in dem Auftrag angegebenen Höhe, die innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Rechnung von P.H.U. ZIBI auf das Konto des Auftragnehmers bei der Bank ………………………………………. zu zahlen ist. Im Falle des Verzugs in der Zahlung der Rechnung stehen dem Auftragnehmer die gesetzlichen Verzugszinsen zu.

§ 6

Sämtliche Korrespondenz von PHU ZIBI wird an die in diesem Vertrag angegebene Adresse gerichtet. Der Auftraggeber verpflichtet sich, den Empfang der Korrespondenz unter dieser Adresse zu sichern. Wird die Korrespondenz nicht empfangen, so gilt sie als zugestellt.

§ 7

Im Falle von Mängeln an dem ausgeführten Werk, die im Laufe der Arbeiten vor der Unterzeichnung der Liste der ausgeführten Arbeiten oder des Abnahmeprotokolls festgestellt und durch die Unterschrift einer im Namen des Auftraggebers ermächtigten Person bestätigt werden müssen, verpflichtet sich P.H.U. ZIBI, die vorhandenen Mängel unverzüglich, spätestens innerhalb von 7 Tagen, oder in einer anderen von den Parteien vereinbarten Frist, wenn dies nicht innerhalb von 7 Tagen möglich ist, zu beseitigen.

§ 8

Die Parteien lassen zu, dass Teilrechnungen ausgestellt werden können. Bei Nichtzahlung einer Teilrechnung oder bei tatsächlicher Gefahr der Zahlungsunfähigkeit des Auftraggebers kann P.H.U. ZIBI die Arbeiten sofort einstellen, dabei den Auftraggeber schriftlich darüber informieren und die bisher erbrachten Leistungen in Rechnung stellen, der Auftraggeber hat dagegen die Pflicht, die bisher erbrachten Leistungen unverzüglich zu bezahlen. In einer solchen Situation ist der Auftraggeber verpflichtet, eine Entschädigung in Höhe der Kosten zu leisten, die dem Auftragnehmer für die Ausführung des gesamten geplanten Auftrags entstehen. Dies schließt nicht aus, dass PHU ZIBI das Recht hat, Ersatz für den gesamten Schaden und entgangenen Gewinn zu verlangen.

§ 9

Sofern nicht anders vereinbart, erteilt das Unternehmen P.H.U. ZIBI Zbigniew Panek eine Garantie für die durchgeführten Arbeiten für einen Zeitraum von 12 Monaten ab Abnahme der Arbeiten.

§ 10

Die Parteien legen Auszüge aus dem Register ihrer Tätigkeiten aus dem Handelsregister oder aus dem Register der wirtschaftlichen Tätigkeiten über ihre Tätigkeiten vor und erklären, dass alle im Register enthaltenen Daten der Wahrheit entsprechen und dass kein der Unternehmen, die Parteien dieses Vertrages sind, von der Insolvenz bedroht ist.

§ 11

Die Parteien vereinbaren, dass das für die Beilegung aller Streitigkeiten zwischen ihnen geltende Recht das Recht der Republik Polen ist und das für die Beilegung der Streitigkeit zuständige Gericht das für PHU ZIBI zuständige Gericht ist. Ist der Auftraggeber nicht Hauptauftragnehmer und Investor der Arbeiten, so verpflichtet er sich, den Investor oder den Hauptauftragnehmer über den Abschluss dieses Vertrages zu informieren. Die seitens PHU ZIBI zur Korrespondenz berechtigte Person wird die von dem Unternehmen in der E-Mail angegebene Person sein.

§ 12

Im übrigen Umfang finden für die Erfüllung des Vertragsgegenstandes die einschlägigen Bestimmungen allgemeingültiger Gesetze Anwendung.

 

Das Unternehmen beschäftigt Techniker mit großer Erfahrung und verfügt über vorbereitete Mitarbeiter, die sich bei der Umsetzung vieler Investitionen bewährt haben.

Wir garantieren Professionalität und Zuverlässigkeit der geleisteten Arbeit und Dienstleistungen. Wir sichern Einhaltung der Fristen und wettbewerbsfähige Preise zu.